Führerschein Klasse A
Was man mit der Klasse A fahren darf
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Ersterteilung: 12 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff
Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, 4 klassenspezifischer Zusatzstoff
Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich
Mindestalter:
24 Jahre bei Direkteinstieg
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge
20 Jahre bei Aufstieg von A2* auf A
Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: A2, A1 und AM
Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
* Mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2 erforderlich.
Zeitpunkt der Antragstellung
Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Regional unterschiedlich kann der Antrag auch in der Fahrschule gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.
Erforderliche Antragsunterlagen
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die praktische Mindestausbildung
Zum praktischen Unterricht gehören auch:
Die Grundausbildung und 5 ÜL / 4 AB / 3 NF
Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.
Nur bei Erweiterung von
Grundausbildung und 3 ÜL / 2 AB / 1 NF
Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
ÜL: Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)
AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit („Nachtfahrt“, zusätzlich zu den ÜL- und AB-Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)