Führerschein Klasse B196

Was man mit der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 (Kurz B196) fahren darf

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.

Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: 5 Jahre Klasse B
Mindestalter: 25 Jahre
Befristung der abweichenden Fahrberechtigung (Schlüsselzahl 196): keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: keine
Ärztliche Untersuchung: nein

Zeitpunkt der Antragstellung / Erforderliche Antragsunterlagen

Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber

  • seit mindestens 5 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt
  • das Mindestalter von 25 Jahren erreicht hat,
  • eine Fahrerschulung durchlaufen hat,
  • beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 eine Bescheinigung einer erfolgreichen Fahrerschulung vorlegen kann,
  • innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Fahrerschulung die Schlüsselzahl 196 beantragt.

In diesem Fall wird in der Fahrschule zuerst die Fahrerschulung durchgeführt und bescheinigt. Erst danach stellt der Bewerber bei der Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in seinen Kartenführerschein.

Hinweis

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Bonusregelung) nicht möglich ist.

Alles über die Fahrschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt.

Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren. Als Schulungsfahrzeug darf ein Automatik-Fahrzeug verwendet werden.

Schulungsstoff

Die ausschließlich klassenspezifische theoretische Schulung mit den Inhalten der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss mindestens vier Unterrichtseinheiten betragen.

Praktischer Übungsstoff

Für die fahrpraktischen Übungen müssen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 (Übungen zur Fahrzeugbeherrschung) und Anlage 4 Nummer 1 und 2 (Schulung auf Bundes- und Landstraßen und auf Autobahnen) der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erfolgt sein. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der In­haber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.