Führerschein Klasse C

Was man mit der Klasse C fahren darf

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

  • Auch Fahrzeuge dieser Klasse mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge der Polizei, Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, beschussgeschützte Fahrzeuge, Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, spezialisierte Verkaufswagen, rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Leichenwagen und Wohnmobile. Gilt entsprechend für CE.
  • Im Inland auch Kraftomnibusse ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen.

Die theoretische Mindestausbildung

Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:

Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff bei Vorbesitz der Klasse B = 10, C1 = 4, D1 = 4, D = 2
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B und C: 6*/12 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff 2 für Klasse B, 10 für Klasse C

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

* sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Klasse C kann beantragt werden, wenn die Klasse B vorhanden ist. Sie kann aber auch gemeinsam mit der Klasse B beantragt werden. Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Regional unterschiedlich kann der Antrag auch in der Fahrschule gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

Erforderliche Antragsunterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
  • aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
  • Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
  • Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
  • eventuell bereits vorhandener Führerschein
  • Zettel mit Fahrschulstempel oder eine Visitenkarte (Fahrschule muss angegeben werden)
  • Geld für die Antragsgebühren der Behörde

* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.

Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse B erforderlich
Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre*
Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: C1
Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis
Wiederholungsuntersuchungen: alle 5 Jahre
* nach Erwerb „Grundqualifikation BKF“ oder bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf

Die praktische Mindestausbildung

Zum praktischen Unterricht gehören auch:

  • Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes,
  • eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel.

Bei Erweiterung von B auf C (oder beim gemeinsamen Erwerb B* und C)
Grundausbildung und 5 ÜL / 2 AB / 3 NF

Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

* Die Ausbildung der Klasse B ist wie beim Ersterwerb durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt sind (z. B., dass nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert wurden), bevor mit der Ausbildung der Klasse C begonnen werden darf.

Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

ÜL: Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit („Nachtfahrt“, zusätzlich zu den ÜL- und AB-Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)