Führerschein Klasse C1E

Was man mit der Klasse C1E fahren darf

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Im Inland auch Kraftomnibusse – gegebenenfalls mit Anhänger – bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse C1 erforderlich
Mindestalter: 18 Jahre
Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: BE sowie D1E (sofern D1 vorhanden ist)
Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis
Wiederholungsuntersuchungen: vor jedem Fristablauf

Erforderliche Antragsunterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
  • aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
  • Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
  • Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
  • eventuell bereits vorhandener Führerschein
  • Zettel mit Fahrschulstempel oder eine Visitenkarte (Fahrschule muss angegeben werden)
  • Geld für die Antragsgebühren der Behörde

* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Klasse C1E kann beantragt werden, wenn die Klasse C1 vorhanden ist. Es ist aber auch möglich, einen gemeinsamen Antrag für C1 und C1E oder sogar für B, C1 und C1E zu stellen. Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Regional unterschiedlich kann der Antrag auch in der Fahrschule gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

Die theoretische Ausbildung

Eine theoretische Ausbildung ist für die Klasse C1E nicht vorgeschrieben.
Beim gemeinsamen Erwerb der Klassen C1 und C1E oder der Klassen B, C1 und C1E muss der Umfang der theoretischen Mindestausbildung der Ausbildung der Klasse C1 bzw. der Ausbildung eines gemeinsamen Erwerbs der Klassen B und C1 entsprechen.

Die praktische Mindestausbildung

Zum praktischen Unterricht gehören auch:

  • Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes,
  • eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel.

Bei Erweiterung von C1 auf C1E
Grundausbildung und 3 ÜL / 1 AB / 1 NF

Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

Gemeinsamer Erwerb von Klasse C1 und C1E (oder gemeinsamer Erwerb B*, C1 und C1E)
Grundausbildung und 4 ÜL (Solo 1, Zug 3) / 2 AB (Solo 1, Zug 1) / 2 NF (Solo 0, Zug 2)

Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

* Die Ausbildung der Klasse B ist wie beim Ersterwerb durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt sind (z. B., dass nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert wurden), bevor mit der Ausbildung der Klasse C1 begonnen werden darf.

ÜL: Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben

NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit („Nachtfahrt“, zusätzlich zu den ÜL- und AB-Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)